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WfL-Tipp: Entschädigung bei Verdienstausfall nach Infektionsschutzgesetz beantragen

Das Infektionsschutzgesetz § 56 IfSG regelt die Ansprüche auf Entschädigung bei Quarantäne, Tätigkeitsverbot oder notwendiger Betreuung von Kindern.

Die anhaltende Pandemie hat Unternehmer:innen und Arbeitnehmende gleichermaßen unmittelbar mit behördlichen Maßnahmen konfrontiert, die der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen. Sei es durch eine angeordnete Absonderung, ein Tätigkeitsverbot, die Schließung beziehungsweise die Untersagung des Betretens von Betreuungseinrichtungen für Kinder oder von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen. In der Folge haben viele erwerbstätige Personen einen Verdienstausfall erlitten, da sie ihrer beruflichen Tätigkeit nicht nachgehen können. Für diese Fälle sieht das Infektionsschutzgesetz einen Entschädigungsanspruch vor.

Danach haben folgende Personengruppen Anspruch auf eine Entschädigung:

 

Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbstständige,

  • die von einer behördlich angeordneten Quarantäne oder einem Tätigkeitsverbot betroffen sind und durch diese einen Verdienstausfall erlitten haben.

Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Selbstständige,

  • als berufstätige (Pflege-) Eltern von betreuungsbedürftigen Kindern, welche das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind und
  • die Schulen oder Betreuungseinrichtungen der Kinder durch eine behördliche Anordnung geschlossen wurden oder die Kinder einer behördlich angeordneten Quarantäne unterliegen und
  • die dadurch einen Verdienstausfall erlitten haben

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber,

  • die ihren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern auf Grund der oben dargestellten Voraussetzungen die Entschädigungsleistungen im Rahmen ihrer Vorleistungspflicht  aus § 56 Abs. 5 IfSG auszahlen

Selbstständige,

  • deren Betrieb oder Praxis während der Dauer der Quarantäne oder des Tätigkeitsverbots geschlossen ist, können zusätzlich den Ersatz von weiterlaufenden und nicht gedeckten Betriebsausgaben nach § 56 Absatz 4 Satz 2 IfSG beantragen.

In Nordrhein-Westfalen bearbeiten die beiden Landschaftsverbände Rheinland und Westfalen-Lippe die Anträge nach § 56 IfSG. Ein entsprechender Antrag kann (nur) unkompliziert und schnell online auf der Internetseite www.ifsg-online gestellt werden. Hier finden Sie auch weitere hilfreiche Informationen zu den einzelnen Leistungen sowie zum Verfahren.

Dringend empfohlen wird, den Antrag über das Onlineverfahren und nicht in Papierform zu stellen! 
Der Antrag: https://www.ifsg-online.de/antrag-taetigkeitsverbot.html


Sie haben Interesse an der Antragsstellung und brauchen Unterstützung? 
Wenden Sie sich an unseren Experten Knut Hübner per E-Mail oder telefonisch unter 0214 8331-66.

 

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